Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Nach einem Hangrutsch verbietet das Landratsamt L mit Anordnung vom Dienstag, dem 7. Juli 2026, für zwei Wochen das Betreten eines Gebiets, Art. 26 II LStVG. Der Kreistag beschließt zu demselben Gebiet eine Verordnung nach Art. 26 I LStVG. Die kreisfreie Stadt S trifft für eine Fläche in ihrem Gebiet dieselbe Anordnung. A verliert seine Ernte und verlangt Entschädigung.
Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Landratsamts richtet sich gegen den Freistaat Bayern.
Für die Verordnung nach Art. 26 I LStVG ist aus demselben Grund der Freistaat Antragsgegner.
Weil die kreisfreie Stadt S nach Art. 9 I 1 GO insoweit Kreisverwaltungsbehörde ist, ist auch für ihre Anordnung der Freistaat beklagt.
Für die Entschädigung des A steht ein anderer Schuldner da als für die Anfechtung der Anordnung.
Für den Entschädigungsanspruch des A ist derselbe Rechtsweg eröffnet wie für die Anfechtung der Anordnung.
Im Rubrum steht der Rechtsträger vorn und die Behörde dahinter — auch dort, wo beide denselben Briefkopf tragen.
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