Kostenregelung im Vergleich: Reichweite der Kostenquote (§ 98 ZPO)

Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Landgericht Schweinfurt, 3 O 502/26, Streitwert 16.000,00 EUR. Im Vergleich vom 24. Juni 2026 heißt es in Ziffer 3: „Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel.“ Von den Kosten des Vergleichs ist nicht die Rede. Der Klägervertreter beantragt, auch die Einigungsgebühr zu drei Vierteln festzusetzen; er stützt sich auf „§ 98 Abs. 1 ZPO“.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Quote der Ziffer 3 erfasst die Einigungsgebühr mit, denn sie ist in diesem Rechtsstreit angefallen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Vergleichskosten bleibt es bei der gesetzlichen Folge, weil die Parteien sie nicht geregelt haben.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Fundstelle, auf die sich der Antrag stützt, gibt es nicht — und der Fehler liegt nicht nur in der Ziffer.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    „Als gegeneinander aufgehoben anzusehen“ bedeutet nichts anderes, als dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Jede Seite trägt ihre Einigungsgebühr von 762,00 EUR selbst; gegen den Beklagten ist sie nicht festsetzbar.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Über Kosten, die bereits rechtskräftig zugesprochen sind, verfügt der Vergleich nicht mehr.

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