Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Ingolstadt, 3 O 1204/27. Kreszenz Aumiller verlangt 11.200,00 EUR Restkaufpreis; die Verjährung endet mit Ablauf des Freitags, 31. Dezember 2027. Am Freitag, dem 3. Dezember 2027, kündigt sie eine Erweiterung an, ohne sie zu beziffern; zugestellt am 10. Dezember 2027. Der bezifferte Schriftsatz über 4.700,00 EUR geht am Mittwoch, dem 12. Januar 2028, ein, zugestellt am 2. Februar 2028.
Der Schriftsatz vom 3. Dezember 2027 hat trotz seiner Zustellung am 10. Dezember 2027 keine Rechtshängigkeit ausgelöst.
Für den bezifferten Schriftsatz ist die Zustellung nach drei Wochen noch „demnächst“ erfolgt.
Obwohl die Zustellung noch demnächst erfolgt ist, ist der Mehrbetrag von 4.700,00 EUR gleichwohl verjährt.
Weil die Klage über 11.200,00 EUR längst rechtshängig ist, ist auch der Mehrbetrag aus derselben Rechnung gehemmt.
Von „§ 167 Satz 1 ZPO“, „§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB“, „§ 261 Abs. 2 Satz 1 ZPO“ und „§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO“ gibt es drei.
Die Hemmung, die für die ursprünglichen 11.200,00 EUR läuft, endet nicht schon mit dem Urteil über sie.
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