Kalkulationsirrtum und Anfechtung (§ 119 I BGB)

BGB AT · Allgemeiner Teil · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

U verlegt Estrich zu 35 € je Quadratmeter. Für die Halle der Auftraggeberin A misst sie 260 m² auf, tatsächlich sind es 520 m². Ihr Angebot nennt allein die Endsumme 9.100 €; A nimmt an, und bei Arbeitsbeginn bemerkt U den Fehler.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Us Rechenfehler beim Aufmaß ist unbeachtlicher Motivirrtum; der Werkvertrag bleibt bestehen (§§ 119 I, 631 I BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Preis einer Leistung ist eine Eigenschaft, über die nach § 119 II BGB geirrt werden kann.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Auch der offengelegte Kalkulationsirrtum bleibt nach der Rechtsprechung unbeachtlicher Motivirrtum (§§ 119 I, 242 BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Ein Auftraggeber, der den Rechenfehler erkannt hat, kann auf dem Fehlpreis bestehen (§ 242 BGB).

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Auch § 313 BGB hilft U nicht, weil ihre Kalkulation allein in ihrer Sphäre lag.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im BGB AT · Allgemeiner Teil weiterlesen.

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