· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
L untersagt P die Nutzung eines Stallgebäudes als Ferienwohnung, ordnet in derselben Urkunde die sofortige Vollziehung an und droht in Ziffer 3 ein Zwangsgeld von 4 000 Euro an. P klagt „gegen den Bescheid“ und trägt Bestandsschutz vor. In einem zweiten Vorgang ist die Nutzungsuntersagung schon vierzehn Monate alt und unanfechtbar; die Androhung ergeht jetzt mit gesondertem Bescheid.
Im ersten Vorgang war die Verbindung nicht nur zulässig, sondern nach dem Gesetz geboten — ihre Verletzung wäre gleichwohl kein Fehler gewesen.
Im ersten Vorgang erfasst der Rechtsbehelf nur die Androhung, weil P sie in Ziffer 3 ausdrücklich benannt hat.
Im zweiten Vorgang ist der Bestandsschutz nicht mehr zu prüfen, und die Vorschrift, die das anordnet, verlangt dafür zwei Dinge zugleich.
Weil die Untersagung im zweiten Vorgang unanfechtbar ist, kann P auch ihre Nichtigkeit nicht mehr geltend machen.
Im zweiten Vorgang ist die Androhung schon deshalb formell rechtswidrig, weil L vor ihrem Erlass nicht erneut angehört hat.
Im zweiten Vorgang mussten die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits bei Erlass der Androhung vorliegen, im ersten dagegen nicht.
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