· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
G verpflichtet P, zwölf Kubikmeter Bauschutt von einer Wiese zu entfernen. Ziffer 2 lautet: „Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht fristgerecht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2 400 Euro angedroht; G behält sich vor, stattdessen die Ersatzvornahme durchzuführen, deren Kosten vorläufig auf 12 000 Euro veranschlagt werden.“ Die Ersatzvornahme kostet später 17 400 Euro.
Die Ziffer scheitert schon an Satz 1 des Absatzes, und der Grund ist der Vorbehalt zugunsten der Behörde.
Satz 2 des Absatzes ist dagegen nicht verletzt, weil G von vornherein nur eines der beiden Zwangsmittel anwenden will.
Hätte der Bescheid zwei selbständige Pflichten enthalten und für jede ein anderes Zwangsmittel angedroht, wäre das zulässig gewesen.
Dass der Kostenvoranschlag im Bescheid steht, ist für sich kein Fehler — er ist Pflichtbestandteil und verrät hier nur den anderen.
Von P sind höchstens die veranschlagten 12 000 Euro zu verlangen, weil der Voranschlag den Kostenanspruch der Höhe nach begrenzt.
Ein Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag Ersatzzwangshaft anordnen kann, wäre dagegen keine zweite Androhung gewesen.
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