Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Landgericht verlangt K von B 14.000,00 EUR Werklohn. B bestreitet den Anspruch, erklärt aber hilfsweise die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung von 6.500,00 EUR aus einem anderen Vertrag; K bestreitet diese Gegenforderung nach Grund und Höhe. Das Gericht hält die Klage in voller Höhe für begründet, lässt die Aufrechnung durchgreifen und verurteilt B zur Zahlung von 7.500,00 EUR.
Die Hilfsaufrechnung mit 6.500,00 EUR erhöht auch den Zuständigkeitsstreitwert; er beträgt 20.500,00 EUR.
Für die Gerichtsgebühren erhöht sich der Streitwert um die Gegenforderung; er beträgt 20.500,00 EUR.
Die Erhöhung tritt ein, soweit über die Gegenforderung eine der Rechtskraft führende Entscheidung ergeht.
Hätte K die Gegenforderung nicht bestritten, bliebe der Gebührenstreitwert bei 14.000,00 EUR.
Beliefe sich die bestrittene Gegenforderung auf 20.000,00 EUR, stiege der Gebührenstreitwert nicht auf 34.000,00 EUR, sondern nur auf 28.000,00 EUR.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch auch dann zusammengerechnet, wenn er denselben Gegenstand betrifft.
K ist mit 6.500,00 EUR beschwert, B mit 14.000,00 EUR — und beide Zahlen zusammen ergeben den Gebührenstreitwert.
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