Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G beschließt am Dienstag, dem 17. März 2026, eine Verordnung, die im gesamten Gemeindegebiet und rund um die Uhr einen Leinenzwang für alle Hunde anordnet; Auslaufflächen sieht sie nicht vor. Der Nachbar N beschwert sich außerdem über einen Hund, der wiederholt seine Beete zerstört. Der Halter H hält einen Hund einer Rasse, die in der Verordnung des Staatsministeriums genannt ist.
Art. 18 I 1 LStVG trägt eine Verordnung nicht, die im gesamten Gemeindegebiet einen Leinenzwang für alle Hunde anordnet.
Ein flächendeckender Leinenzwang ohne Auslaufflächen verstößt zudem gegen den zweiten Satz des Absatzes 1.
Weil das Eigentum in Art. 7 II Nr. 3 LStVG nicht steht, kann G gegen die Zerstörung der Beete nichts anordnen.
Für die Verordnung nach Absatz 1 genügt die abstrakte Gefahr; die Anordnung nach Absatz 2 verlangt die konkrete.
Weil der Hund des H einer in der Verordnung genannten Rasse angehört, steht seine Kampfhundeigenschaft fest.
Die Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes erteilt nach dem Gesetz die Gemeinde und nicht das Landratsamt.
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