Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Landgericht verlangt K von B 51.000,00 EUR Werklohn für den Innenausbau einer Praxis. Nach Sachverständigengutachten hält das Gericht 49.600,00 EUR für begründet und weist die Klage im Übrigen ab. Der Referendar will die Kosten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ganz der B auferlegen; 1.400,00 EUR seien bei diesem Streitwert geringfügig.
Die Staffel des § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG hat vier Wertstufen:
Die einfache Gebühr für einen Streitwert von 49.600,00 EUR beträgt 638,00 EUR, und der Rechenweg lässt sich in einer Zeile hinschreiben.
Die 1.400,00 EUR Zuvielforderung sind zwar geringfügig, haben aber höhere Kosten veranlasst; § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trägt deshalb nicht.
Die Gebührentabelle wird als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG zitiert und reicht bis zu einem Streitwert von 30 Millionen Euro.
§ 34 Abs. 2 GKG hat zwei Sätze: einen Mindestbetrag für jede Gebühr und eine Regel darüber, wie auf Cent gerundet wird.
Bei einem Streitwert von 600.000,00 EUR beträgt die einfache Gebühr 4.558,00 EUR, und das lässt sich ohne Tabelle ausrechnen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.