BGB AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
K will ein Reihenhaus für 480.000 € kaufen, ist am Notartermin aber im Ausland. Er mailt seiner Schwester F: „Du darfst das Haus in meinem Namen kaufen, bis 480.000 €. Diese Vollmacht ist unwiderruflich.“ F kauft am nächsten Tag von N zu 480.000 € in Ks Namen; der Vertrag wird ordnungsgemäß beurkundet. K will sich lösen.
Der Kaufvertrag über das Reihenhaus bedurfte der notariellen Beurkundung (§ 311b I 1 BGB).
Die Vollmacht bedarf grundsätzlich nicht der Form, die für das Hauptgeschäft gilt (§ 167 II BGB).
§ 167 II BGB trägt auch dann, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt worden ist.
Die formlose Vollmacht ist deshalb nichtig, und F handelte ohne Vertretungsmacht (§ 125 S. 1 BGB).
K könnte den Kaufvertrag jetzt noch formlos genehmigen (§§ 177 I, 182 II BGB).
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