Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 II BGB)

BGB AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

K will ein Reihenhaus für 480.000 € kaufen, ist am Notartermin aber im Ausland. Er mailt seiner Schwester F: „Du darfst das Haus in meinem Namen kaufen, bis 480.000 €. Diese Vollmacht ist unwiderruflich.“ F kauft am nächsten Tag von N zu 480.000 € in Ks Namen; der Vertrag wird ordnungsgemäß beurkundet. K will sich lösen.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Kaufvertrag über das Reihenhaus bedurfte der notariellen Beurkundung (§ 311b I 1 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Vollmacht bedarf grundsätzlich nicht der Form, die für das Hauptgeschäft gilt (§ 167 II BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    § 167 II BGB trägt auch dann, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt worden ist.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die formlose Vollmacht ist deshalb nichtig, und F handelte ohne Vertretungsmacht (§ 125 S. 1 BGB).

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    K könnte den Kaufvertrag jetzt noch formlos genehmigen (§§ 177 I, 182 II BGB).

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im BGB AT weiterlesen.

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