Arbeitsrecht · Individual- & Prozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Im laufenden Kündigungsschutzprozess erklärt der Anwalt der Arbeitgeberin in einem über das beA eingereichten Schriftsatz vorsorglich erneut die Kündigung. Der Arbeitnehmer meint, eine solche Kündigung verstoße gegen das generelle Verbot der elektronischen Form im Arbeitsrecht.
Für Kündigungen gilt grundsätzlich das strenge Schriftformerfordernis, bei dem die elektronische Form nach § 623 Hs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Das ausschließliche Verbot der elektronischen Form nach § 623 BGB schließt jede Form von Kündigungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) dauerhaft aus.
Nach § 46h ArbGG gilt eine in einem elektronischen Schriftsatz enthaltene Kündigung, die klar als solche gewollt ist, fingiert als in schriftlicher Form zugegangen.
Die gesetzliche Formfiktion im Kündigungsschutzprozess gilt uneingeschränkt auch für E-Mails oder PDFs, die der Arbeitgeber selbst und ohne anwaltliche Vertretung direkt an den Arbeitnehmer versendet.
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