Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
P hat von V ein Reihenhaus für 340.000 € gekauft. V hat verschwiegen, dass die Dachdämmung fehlt und deshalb Kondenswasser in die Sparren zieht; den Zustand kannte er. Ein Gutachter beziffert die Sanierung auf 46.000 €, den mangelbedingten Minderwert auf 38.000 €, den Verkehrswert des mangelfreien Hauses auf 355.000 €. P will erst in drei Jahren sanieren, verlangt die 46.000 € aber jetzt.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, weil V den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 281 II BGB).
P kann die 46.000 € Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz verlangen, ohne sie jemals aufgewendet zu haben.
Der tragende Grund dafür ist, dass dem Käufer der Vorschussanspruch des § 637 III BGB fehlt.
Der VII. Zivilsenat hat die Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten 2018 auch für das Kaufrecht gestrichen.
§ 251 II 1 BGB begrenzt den Anspruch hier analog auf den Minderwert von 38.000 €.
Der Streit zwischen den beiden Senaten wurde durch eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen entschieden.
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