Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer wird gegen A wegen Untreue verhandelt. Am fünften Sitzungstag, Freitag, dem 4. September 2026, muss ein Sachverständiger nachbeauftragt werden; sein Gutachten kommt frühestens Ende September. R ordnet allein die Unterbrechung an: „Fortsetzung am Dienstag, dem 29. September 2026.“ Am 29. September liegt das Gutachten vor, alle erscheinen, und es wird weiterverhandelt.
Eine Unterbrechung von mehr als drei Wochen durfte R nicht allein anordnen; darüber entscheidet das Gericht.
Am fünften Sitzungstag steht der Kammer allein die Frist des § 229 I StPO zur Verfügung, nicht die des Absatzes 2.
Die Frist des § 229 I StPO ist nach den §§ 42, 43 StPO zu berechnen; der Unterbrechungstag zählt nicht mit, der Fortsetzungstag schon.
Fortgesetzt werden musste danach spätestens am Sonnabend, dem 26. September 2026 — sonst war neu zu beginnen.
Wird gleichwohl fortgesetzt, geht die Rüge über § 337 StPO, und das Beruhen ist regelmäßig nicht auszuschließen.
Richtig wäre am 4. September nicht die Unterbrechung, sondern die förmliche Aussetzung durch Gerichtsbeschluss.
Drei Kurztermine im Abstand von je drei Wochen, in denen jeweils ein Blatt aus einem zuvor geteilten Aktenvorgang verlesen wird, wahren die Frist nicht.
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