Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A wegen gefährlicher Körperverletzung. R ruft die Sache auf und stellt die Anwesenheit fest. Die drei geladenen Zeugen bleiben im Zuschauerraum sitzen. R fragt A nach Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Nettoeinkommen und Vorstrafen. St ist noch nicht im Saal; R verliest deshalb den Anklagesatz und danach das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen selbst.
Mit dem Aufruf der Sache beginnt die Hauptverhandlung; von diesem Augenblick an ist die Gegenwart der in § 226 I StPO genannten Personen geschuldet.
Ob die Zeugen den Saal verlassen, entscheidet R nach Zweckmäßigkeit; § 243 II 1 StPO räumt ihm insoweit Ermessen ein.
Die Frage nach dem monatlichen Nettoeinkommen gehört noch zur Vernehmung zur Person, § 243 II 2 StPO.
Weil St noch nicht im Saal ist, durfte R den Anklagesatz an seiner Stelle verlesen, um den Termin nicht zu verlieren.
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wird im Anschluss an den Anklagesatz nicht verlesen.
Der Ablauf bis zur Vernehmung zur Sache lässt sich im Protokoll in fünf Sätzen festhalten.
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