Einstellen, versiegeln, und wann es zu spät ist

Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

B hat der Gemeinde für Flurnummer 214 eine Doppelgarage im Verfahren nach Art. 58 BayBO angezeigt; nach den eingereichten Unterlagen ist sie 6,00 m lang. Errichtet wird sie 8,00 m lang, und zugleich lässt B das vorhandene Nebengebäude abbrechen. Am Dienstag, dem 7. Juli 2026, untersagt die Bautechnikerin des Landratsamts L vor Ort mündlich jede weitere Arbeit. B lässt am Mittwoch weiterarbeiten.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch die Abbrucharbeiten am Nebengebäude lassen sich einstellen; der Wortlaut nennt diesen Vorgang ausdrücklich.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der einschlägige Regelfall des Satzes 2 ist Nummer 2 Buchstabe a — B weicht bei der Ausführung von den Bauvorlagen ab.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die mündliche Anordnung der Bautechnikerin ist wirksam, und die schriftliche Bestätigung holt L aus zwei Gründen gleichwohl nach.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auf die Anhörung durfte L hier verzichten, und bei der Baueinstellung ist das der Regelfall.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bevor L nach dem Weiterbau versiegeln darf, muss sie die Versiegelung nach Art. 36 BayVwZVG androhen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wäre die Garage fertig und beanstandete L nur noch ihre Nutzung, trüge Art. 75 I 1 BayBO nicht mehr.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht VI weiterlesen.

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