Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag des A nach § 80 V 1 VwGO gegen eine wasserrechtliche Anordnung durch Beschluss ab. Dem Bevollmächtigten R wird der Beschluss am Donnerstag, dem 13. Mai 2027, zugestellt, dem Beigeladenen D bereits am Montag, dem 3. Mai 2027. R notiert: „Beschwerde bis 27. Mai beim Verwaltungsgericht, Begründung einen Monat nach Einlegung.“ A will selbst unterzeichnen.
Eingelegt wird beim Ausgangsgericht, und derselbe Satz hält den Vertretungszwang ausdrücklich offen.
Die Begründungsfrist von einem Monat läuft ab der Einlegung der Beschwerde.
Für A endet die Einlegungsfrist am Freitag, dem 28. Mai 2027, und die Begründungsfrist am Montag, dem 14. Juni 2027.
Für D laufen dieselben Fristen wie für A, weil beide denselben Beschluss angreifen.
Ginge die Beschwerdeschrift versehentlich beim Verwaltungsgerichtshof ein, wäre die Frist verfehlt.
Die Begründung muss drei Dinge enthalten, und fehlt eines davon, wird die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern verworfen.
A darf die Beschwerde selbst unterzeichnen, weil sie beim Verwaltungsgericht anzubringen ist und dort kein Vertretungszwang besteht.
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