Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Assessorkern · Rechenfall · BGH, 16.12.15
E stirbt im Oktober 2025, der Nachlass beträgt 180.000 €. Das Nachlassgericht erachtet die Tatsachen zugunsten der Nichte T für festgestellt, übersieht die Aussetzung und händigt ihr den Erbschein aus. Vetter B legt ein späteres Testament vor; ihm wird der Beschluss am Montag, dem 16. März 2026, zugestellt.
Der Feststellungsbeschluss ist Endentscheidung; dagegen ist die Beschwerde statthaft (§ 58 I FamFG, § 38 I FamFG).
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 € übersteigt (§ 61 I FamFG).
Die Monatsfrist des § 63 I FamFG endet am Donnerstag, dem 16. April 2026, 24 Uhr.
Die Beschwerde ist beim Oberlandesgericht einzulegen, das später über sie entscheidet (§ 64 I 1 FamFG).
Nach Aushändigung des Erbscheins an die Nichte T muss Vetter B mit seiner Beschwerde die Einziehung des Erbscheins beantragen (§ 352e III FamFG).
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