Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am Donnerstag, dem 26. März 2026, macht die Gemeinde G im Amtsblatt zwei Satzungen bekannt: eine Stellplatzsatzung nach Art. 81 I Nr. 4 BayBO und eine Hundesteuersatzung. A, Eigentümer im Gemeindegebiet, will beide unmittelbar angreifen; die Sache sei grundsätzlich bedeutsam. Sein Antrag geht beim Verwaltungsgerichtshof am Dienstag, dem 30. März 2027, ein und richtet sich gegen den Gemeinderat.
§ 47 I Nr. 2 VwGO eröffnet die Normenkontrolle nicht selbst; er stellt sie unter einen Landesrechtsvorbehalt, den Bayern ausgefüllt hat.
Über die Stellplatzsatzung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur unter zwei Voraussetzungen, und schon die erste erfüllt A nicht.
Antragsgegner ist der Gemeinderat der G, weil er die angegriffene Satzung beschlossen hat.
Die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO wird wie jede Frist in Bayern nach Art. 31 BayVwVfG berechnet.
Der beim Verwaltungsgerichtshof am 30. März 2027 eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist noch.
Wollte A statt der Aufhebung die Ergänzung der Hundesteuersatzung erreichen, wäre § 47 VwGO der falsche Weg.
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