Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Landgericht verlangt K von B Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 hat er die Klage um 4.000,00 EUR auf 21.000,00 EUR erweitert. B, Fuhrunternehmer mit einem Fahrzeug, beantragt Klageabweisung, K die Kosten aufzuerlegen und ihm zu gestatten, die Vollstreckung ohne Sicherheit des K abzuwenden. K beantragt, das Urteil gegen Sicherheit für vollstreckbar zu erklären.
Der Kostenantrag des B wird im Tatbestand nicht wiedergegeben, weil über die Kosten auch ohne Antrag zu erkennen ist.
Der Antrag des K zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt weg — der Antrag des B, die Vollstreckung ohne Rücksicht auf eine Sicherheit abwenden zu dürfen, gehört dagegen hinein.
§ 308 Abs. 2 ZPO nimmt neben den Kosten auch die vorläufige Vollstreckbarkeit ausdrücklich von der Antragsbindung aus.
Der Antragsteil dieses Urteils besteht aus drei eingerückten Blöcken und enthält keinen Zwischentext.
Über den Schutzantrag ist auch dann in den Gründen zu entscheiden, wenn er unbegründet ist — und seine tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Ist der Klageantrag unklar gefasst, wird er im Tatbestand in der Fassung wiedergegeben, die das Gericht ihm durch Auslegung gibt.
Nach einer Klageerweiterung wird nur der zuletzt gestellte Antrag hervorgehoben; der ursprüngliche wird in einem Halbsatz erwähnt.
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