Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A wegen Betruges: Er soll Z am 12. Januar 2026 eine Kapitalanlage verkauft und 6.000 Euro vereinnahmt haben, ohne etwas anzulegen. In der Verhandlung berichtet Z beiläufig, A habe ihr am 7. April 2026 bei einem Besuch 500 Euro aus der Geldbörse genommen. A räumt das ein. Sitzungsvertreter St will den Vorgang sofort miterledigen.
Der Vorgang vom 7. April ist eine andere prozessuale Tat; ein Hinweis nach § 265 StPO trägt ihn nicht.
Der Weg ist die Nachtragsanklage: Erstreckung, Zuständigkeit, Zustimmung — und dann kann das Gericht einbeziehen.
Die Nachtragsanklage muss schriftlich eingereicht werden, weil ihr Inhalt dem § 200 I StPO entspricht.
Der Vortrag des Sitzungsvertreters muss so gefasst sein, dass er ohne Änderung in eine Anklageschrift passen würde.
Die Zustimmung kann der Verteidiger ohne Weiteres für den anwesenden Angeklagten erklären.
Erst der Beschluss macht die nachgetragene Tat zum Gegenstand des Verfahrens; er wird verkündet und protokolliert.
Weil A zugestimmt hat, kann er nun die Aussetzung verlangen, um sich auf den neuen Vorwurf vorzubereiten.
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