Die Widerklage im Termin

Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Landgericht Hof, 4 O 233/26. Sieglinde Ortmaier verlangt von Ferdinand Kirchsteiger 16.000,00 EUR Darlehensrückzahlung. Im Termin vom 3. November 2026 erhebt Kirchsteiger zu Protokoll Widerklage über 9.500,00 EUR aus einer Provisionsabrede. Der Klägervertreter beantragt eine Schriftsatzfrist; einen Antrag, die Widerklage abzuweisen, stellt er nicht.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Widerklage ist mit dem Stellen des Antrags im Termin rechtshängig geworden; einer Zustellung bedarf es nicht.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Prozesszinsen auf die Widerklageforderung laufen ab dem 3. November 2026, dem Tag der mündlichen Verhandlung.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Stellt die Klägerin keinen Antrag auf Abweisung der Widerklage, droht ihr ein Versäumnisurteil.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Klägerin kann eine Frist beantragen, um sich zur Widerklage schriftlich zu erklären; das Gericht bestimmt dann zugleich einen Verkündungstermin.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Von den Fundstellen § 261 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 291 Abs. 1 BGB, § 283 Satz 1 ZPO und § 347 Abs. 1 ZPO gibt es die beiden letzten.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil die Widerklage nur zu Protokoll erhoben worden ist, hemmt sie die Verjährung der Provisionsforderung erst mit der Zustellung des Protokolls.

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