Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Neu-Ulm, 4 C 612/26. Hiltrud Zangerl betreibt einen Aufzugsservice und verlangt von der Pertlwieser Wohnbau GmbH 8.700,00 EUR aus drei Quartalsrechnungen über je 2.900,00 EUR. Die Beklagte bestreitet den Vertragsschluss und beantragt im Termin vom 14. Oktober 2026 widerklagend festzustellen, dass kein Wartungsvertrag besteht; er hätte noch vier Jahre gelaufen.
Für diese Widerklage braucht die Beklagte kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO; an seine Stelle tritt die Vorgreiflichkeit.
Die Beklagte kann die Zwischenfeststellung auch dadurch erreichen, dass sie ihren Antrag erweitert; die Widerklage ist nur einer von zwei Wegen für sie.
Das Feststellungsbegehren der Beklagten ist mit 40.600,00 EUR zu bewerten, und zwar nach dem Entgelt der Restlaufzeit, nicht nach dem der drei eingeklagten Quartale.
Auf Antrag hat das Amtsgericht Neu-Ulm den Rechtsstreit an das Landgericht Memmingen zu verweisen — und § 506 Abs. 1 ZPO nennt diesen Fall ausdrücklich.
Weil die Zwischenfeststellung nur eine Vorfrage der Klage betrifft, erhöht sie den Gebührenstreitwert nicht.
Von den Fundstellen § 256 Abs. 2 ZPO, § 506 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 506 Abs. 3 ZPO gibt es zwei.
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