Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Amtsgericht verlangt K von B 8.700,00 EUR Restkaufpreis für eine Abfüllanlage. B erhebt Widerklage über 11.500,00 EUR: K habe bei einer früheren, mit dem Kauf nicht zusammenhängenden Montage eine Hallenwand beschädigt. K beantragt, über die Widerklage getrennt zu verhandeln; einen Verweisungsantrag stellt niemand.
Klage und Widerklage ergeben zusammen 20.200,00 EUR; das Amtsgericht ist deshalb sachlich unzuständig geworden und muss die Sache abgeben.
Für die Gerichtsgebühren werden beide Ansprüche zusammengerechnet, solange sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden.
„die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden“ ist der zweite Halbsatz des § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG und wird als § 45 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG zitiert.
Trennt das Gericht nach § 145 Abs. 2 ZPO, entstehen zwei Verfahren mit je eigenem Streitwert — und die Gerichtsgebühren werden dadurch höher, nicht niedriger.
Die Widerklage über 11.500,00 EUR bringt den Rechtsstreit nur dann vor das Landgericht, wenn eine Partei das ausdrücklich beantragt.
Weist das Gericht die Klage ab und gibt der Widerklage in voller Höhe statt, ist K mit 20.200,00 EUR beschwert — und die Probe geht auf.
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