Schuldrecht AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Eisdielenbetreiberin B kauft bei K eine Eisvitrine für 11.000 €, Lieferung und Anschluss am 2. Juni. Vertraglich hat B bis dahin den Kraftstromanschluss legen zu lassen; sie tut es nicht. Am 2. Juni steht Ks Monteur vor einer Wand ohne Anschluss. Bs Frist verstreicht ungenutzt, und sie erklärt den Rücktritt.
§ 323 VI BGB wird ganz am Ende der Rücktrittsprüfung gesetzt, nicht am Anfang.
Für § 323 VI Alt. 1 BGB genügt, dass B den fehlenden Anschluss verursacht hat.
Hätte B den Monteur weggeschickt und wäre die Vitrine danach im Lager beschädigt worden, bliebe der Rücktritt ebenfalls versperrt.
§ 323 VI Alt. 1 BGB sperrt den Rücktritt auch dann, wenn beide Seiten etwa gleich schwer zu verantworten haben.
Dieselbe Formel „allein oder weit überwiegend“ steht auch in § 326 II 1 BGB.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Schuldrecht AT weiterlesen.
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