Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Ottokar Sasse entzieht seiner Tochter Melike im Testament vom 18.07.2019 den Pflichtteil, weil sie ihm seit Januar 2016 trotz Gerichtsbeschlusses keinen Elternunterhalt gezahlt habe; Alleinerbe wird sein Neffe Ansgar. Ab Herbst 2023 versöhnen sich Vater und Tochter: Melike zieht in seine Nähe, pflegt ihn bis zum Tod, erhält Kontovollmacht und wird als „meine Tochter, mit der ich wieder im Reinen bin“ vorgestellt. Das Testament ändert Ottokar nicht. Er stirbt am 06.04.2026, der Nachlass beträgt 260.000 €.
Die böswillige Verletzung der gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser kann grundsätzlich ein Grund für die Entziehung des Pflichtteils sein.
Damit die Verzeihung wirkt, hätte Ottokar sie in einer formgültigen letztwilligen Verfügung erklären müssen.
Weil Ottokar sein Testament nach der Versöhnung nicht geändert hat, bleibt die Pflichtteilsentziehung bestehen.
Die Verzeihung führt nicht automatisch dazu, dass Melike Erbin wird; ob die Erbeinsetzung Ansgars entfällt, ist Auslegungsfrage.
Melike muss im Prozess beweisen, dass ihr Vater ihr verziehen hat.
Melike kann von Ansgar 130.000 € verlangen und klagt beim Landgericht.
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