Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gerhart Wollank stirbt am 12. April 2026; er lebte mit Almuth im gesetzlichen Güterstand, gemeinsames Kind ist Tochter Jella. Sein Testament setzt Jella als Alleinerbin ein und wendet Almuth ein Geldvermächtnis von 150.000 € zu, der Nettonachlass beträgt 900.000 €. Der Zugewinn des Erblassers betrug 700.000 €, der Almuths 100.000 €. Jellas Anwalt fordert Almuth am 4. Mai 2026 auf, sich binnen zwei Wochen über die Annahme zu erklären; das Schreiben liegt am 6. Mai 2026 im Briefkasten, Almuth schweigt.
Jella darf als beschwerte Erbin Almuth überhaupt auffordern, sich über die Annahme des Vermächtnisses zu erklären.
Weil zwei Wochen hier zu kurz bemessen sind, ist die Aufforderung insgesamt unwirksam und löst gar keine Frist aus.
Läuft die angemessene Frist ohne Annahmeerklärung ab, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, ohne dass Almuth noch etwas tun müsste.
Hätte Almuth das Vermächtnis angenommen, stünden ihr insgesamt 225.000 € zu.
Nach der Ausschlagungsfiktion berechnet sich Almuths Pflichtteil weiterhin aus dem um das pauschale Viertel erhöhten Erbteil.
Im Ergebnis hat Jella sich durch die Fristsetzung selbst geschadet, weil der Nachlass nun 375.000 € statt 225.000 € schuldet.
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