Bereicherungsrecht / GoA · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Tierärztin A findet nachts die verletzte Stute ihres verreisten Nachbarn B im Straßengraben. Sie versorgt das Tier selbst – üblich wären 480 €, ihre Kosten betragen 120 € – und mietet für 60 € einen Anhänger. Beim Verladen tritt die Stute ihre Wagentür ein. Die Reparatur kostet 900 €.
Die 60 € für die Anhängermiete sind eine ersatzfähige Aufwendung im Sinne der §§ 683 S. 1, 670 BGB.
Die eigenen tierärztlichen Leistungen bleiben außer Ansatz, weil der Geschäftsführer wie ein unentgeltlich Beauftragter steht (§§ 683 S. 1, 662 BGB).
Für die eigene tierärztliche Versorgung schuldet B die üblichen 480 € und nicht die reinen Kosten von 120 €.
A kann die 900 € für die Wagentür ohne Weiteres nach § 670 BGB ersetzt verlangen.
Ob § 683 S. 1 BGB über § 670 BGB hinaus auch den Vorschuss des § 669 BGB trägt, ist offen.
Die Kosten, den Halter zu ermitteln, sind keine ersatzfähigen Aufwendungen der Geschäftsführung im Sinne des § 670 BGB, weil die Ermittlung weder seinem Interesse noch seinem mutmaßlichen Willen entspricht (BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14).
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Bereicherungsrecht / GoA weiterlesen.
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