Zuständigkeitsrüge nach Fristablauf vor dem Amtsgericht (§ 39 ZPO, § 504 ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

K klagt vor dem Amtsgericht gegen B auf 4.300,00 EUR. Das Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an und setzt B eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 22. Juni 2026. B erwidert fristgerecht nur zur Sache. Im Termin vom 8. September 2026 rügt er erstmals die örtliche Zuständigkeit: Er habe schon bei Klageerhebung in Kiel gewohnt. Einen Hinweis nach § 504 ZPO gab es nicht.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Zulässigkeitsrügen muss der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorbringen.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Weil B im Termin gerügt hat, bevor er zur Hauptsache verhandelte, ist die Rüge rechtzeitig.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Verspätet ist die Rüge deshalb aber nicht ohne Weiteres ausgeschlossen — B kann sie noch retten.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die verspätete Rüge ist zugleich eine rügelose Verhandlung zur Hauptsache, sodass die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 39 Satz 1 ZPO begründet wird.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Bleibt es bei der Unzuständigkeit und stellt K keinen Verweisungsantrag, wird die Klage als unzulässig abgewiesen — und dann kostet der Punkt einen bis fünf Sätze.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema