Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Mirko Lindstedt fährt mit 1,62 Promille betrunken durch Kirchhagen, baut einen Unfall mit 5.900 EUR Schaden und flüchtet. Bei der Ausarbeitung der Anklage streitet die Arbeitsgemeinschaft über die genaue rechtliche Bezeichnung der Trunkenheitsfahrt und die richtige Paragrafenkette.
Die Tat von Mirko ist als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs zu bezeichnen, da er den Unfall in der Kurve nicht absichtlich herbeigeführt hat.
Der Zusatz „vorsätzlich“ ist in der rechtlichen Bezeichnung zwingend erforderlich, weil bei § 315c StGB sowohl Vorsatz- als auch Fahrlässigkeitsvarianten existieren.
Die Vorschrift des § 44 StGB über das Fahrverbot muss zwingend mit in die Paragrafenkette aufgenommen werden, um den Beschuldigten umfassend zu informieren.
Die Einordnung der Tat als „Vergehen“ gehört standardmäßig in die rechtliche Bezeichnung der Anklageschrift.
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