Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Der sechzehnjährige J gehört einer Erbengemeinschaft nach seiner Großmutter an; zu ihr gehört ein Mietshaus. Seine Eltern nehmen für ihn 2024 mit familiengerichtlicher Genehmigung ein Darlehen über 40.000 € für das Dach auf. Am 4. März 2026 wird J volljährig; er hat 9.000 €, die Restschuld beträgt 38.000 €. Er unternimmt nichts.
Die familiengerichtliche Genehmigung nimmt das Darlehen aus § 1629a BGB heraus.
Js Haftung beschränkt sich auf den Bestand des am 4. März 2026 vorhandenen Vermögens, also auf 9.000 € (§ 1629a I 1 BGB).
J muss sich auf die Beschränkung berufen, damit sie wirkt (§ 1629a I 2 BGB).
Weil J nach der Volljährigkeit drei Monate untätig blieb, gilt eine Schuld der Erbengemeinschaft im Zweifel als danach entstanden (§ 1629a IV 1 BGB).
Unter denselben Voraussetzungen wird vermutet, dass Js gegenwärtiges Vermögen schon am 4. März 2026 vorhanden war (§ 1629a IV 2 BGB).
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