Handels- und Gesellschaftsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
H führt eine physiotherapeutische Praxis mit zwölf Angestellten und 900.000 € Jahresumsatz. Ihrem Gerätelieferanten M sagt sie am Telefon zu, für eine Schuld einer befreundeten Praxis über 21.000 € einzustehen; schriftlich wird nichts festgehalten. Die befreundete Praxis zahlt nicht, und M verlangt das Geld von H.
Die telefonische Zusage der H ist eine Bürgschaftserklärung und bedarf nach § 766 S. 1 BGB der Schriftform.
§ 350 HGB hebt die Form auf, weil H einen Betrieb dieser Größe führt.
H betreibt ein Gewerbe, weil ihre Praxis selbständig, planmäßig und auf Gewinn gerichtet ist.
Zwölf Angestellte und 900.000 € Umsatz bleiben ohne Bedeutung, solange ein Gewerbe fehlt (§ 1 II HGB).
Die Bürgschaft bleibt nach § 766 S. 1 BGB iVm § 125 S. 1 BGB formnichtig.
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