Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Formalien · BGH, 13.09.18
E stirbt im März 2024. Nichte N hält sich für die Alleinerbin, räumt die Wohnung, nimmt Schmuck und ein Sparbuch über 52.000 € an sich und vermietet zwei Jahre unter. Im Juli 2026 wird ein Testament zugunsten des Nachbarn B eröffnet; B kennt den Bestand nicht.
B kann von N Herausgabe als Gesamtanspruch verlangen, ohne für jedes Stück das Eigentum der E zu beweisen (§ 2018 BGB).
Der Klageantrag darf auf Herausgabe „des Nachlasses der E“ lauten, weil § 2018 BGB einen einheitlichen Anspruch gibt (§ 253 II Nr. 2 ZPO).
B hilft die Stufenklage weiter, wenn er den Bestand des Nachlasses nicht kennt (§ 254 ZPO, § 2027 I BGB).
N war gutgläubig und unverklagt; die Untermieten muss sie deshalb nicht herausgeben (§ 993 I Hs. 2 BGB).
Der Herausgabeanspruch des B verjährt erst in dreißig Jahren (§ 197 I Nr. 2 BGB).
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