Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
O und A verabreden, das Gewächshaus einer Gärtnerei auseinanderzunehmen. Sie fahren gemeinsam hin; O wirft Pflastersteine gegen die Verglasung, A tritt eine Tür ein und reißt zwei Leitungen ab. Welche Scheiben wer geworfen hat, lässt sich nicht mehr feststellen. A ist mittellos.
O haftet auch für Tür und Leitungen, die er nicht angerührt hat (§ 830 I 1 BGB).
§ 830 I 1 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage und trägt den Ersatzanspruch der Gärtnerei allein.
Die gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und damit Vorsatz voraus.
Wer einen anderen zu der Tat überredet, haftet nach § 830 II BGB in derselben Höhe wie er.
Dass A mittellos ist, geht nach § 426 I 2 BGB zulasten der Gärtnerei.
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