Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
S bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb und lebt von der Milch. Während die Tierärztin O am Fressgitter arbeitet, drückt eine Kuh seitwärts und klemmt sie gegen den Ständer; O erleidet eine Rippenserienfraktur. Das Gitter ist zwei Jahre alt und wird wöchentlich geprüft; S hielt das Tier am Kopf.
Die Milchkuh ist ein Haustier, das dem Erwerb ihres Halters zu dienen bestimmt ist (§ 833 S. 2 BGB).
Damit entfällt die Ersatzpflicht des S nach § 833 S. 2 BGB, weil er ein dem Erwerb dienendes Haustier hält.
Mit dem wöchentlich geprüften Gitter und dem Halten am Kopf gelingt S der Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB.
Bliebe offen, ob S das Fressgitter geprüft hat, ginge das zulasten der verletzten Tierärztin O.
S entgeht der Haftung auch dann, wenn der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt ebenso entstanden wäre.
Hielte S im Gatter Damwild und verkaufte das Fleisch, stünde ihm der Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB offen.
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