Schuldrecht AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Fotografin Z verkauft dem Gastwirt G ihre gebrauchte Kamera für 2.400 €; abgeholt und bezahlt werden soll am 12. Juni 2026 in ihrem Studio. G erscheint pünktlich, aber ohne Geld und will die Kamera trotzdem mitnehmen. Aus einem früheren Auftrag desselben Rahmenvertrags schuldet er Z außerdem 1.100 €.
G kann von Z Übergabe und Übereignung der Kamera verlangen (§ 433 I 1 BGB).
Z steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu (§ 320 I 1 BGB).
Eine Klage des G auf Übergabe und Übereignung der Kamera wäre wegen dieser Einrede abzuweisen.
G kann die Einrede der Z durch das Hinterlegen einer Sicherheit abwenden (§ 273 III BGB).
Für die 1.100 € aus dem früheren Auftrag trägt Z nur § 273 I BGB, weil sie nicht im Synallagma stehen.
Schon das Bestehen der Einrede aus § 320 BGB schließt den Schuldnerverzug der Z aus.
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