Schuldrecht AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Tischlerin O baut dem Caterer K ein Einbauregal; der Werklohn von 6.000 € ist am 15. April 2026 fällig, O mahnt am 20. April. K hat O am 2. Mai 2026 ein Fest bewirtet; seine Vergütung von 2.500 € wurde damit fällig, gemahnt hat er nie. Am 20. Juli schickt er die Rechnung und erklärt die Aufrechnung.
Die Aufrechnungslage zwischen O und K bestand bereits am 2. Mai 2026 (§ 387 BGB).
Dafür mussten beide Forderungen an diesem Tag fällig und durchsetzbar sein (§ 387 BGB).
Ks Schreiben vom 20. Juli ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 S. 1 BGB).
Die beiden Forderungen erlöschen erst mit dem Zugang dieser Erklärung am 20. Juli (§ 389 BGB).
Wäre Ks Cateringforderung verjährt und beriefe O sich darauf, könnte er nicht mehr aufrechnen (§ 390 BGB).
K könnte auch dann noch aufrechnen, wenn O ihre Werklohnforderung zuvor abgetreten hätte (§ 406 BGB).
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