Das Regal und das Fest

Schuldrecht AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Tischlerin O baut dem Caterer K ein Einbauregal; der Werklohn von 6.000 € ist am 15. April 2026 fällig, O mahnt am 20. April. K hat O am 2. Mai 2026 ein Fest bewirtet; seine Vergütung von 2.500 € wurde damit fällig, gemahnt hat er nie. Am 20. Juli schickt er die Rechnung und erklärt die Aufrechnung.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Aufrechnungslage zwischen O und K bestand bereits am 2. Mai 2026 (§ 387 BGB).

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dafür mussten beide Forderungen an diesem Tag fällig und durchsetzbar sein (§ 387 BGB).

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ks Schreiben vom 20. Juli ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 S. 1 BGB).

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die beiden Forderungen erlöschen erst mit dem Zugang dieser Erklärung am 20. Juli (§ 389 BGB).

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wäre Ks Cateringforderung verjährt und beriefe O sich darauf, könnte er nicht mehr aufrechnen (§ 390 BGB).

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    K könnte auch dann noch aufrechnen, wenn O ihre Werklohnforderung zuvor abgetreten hätte (§ 406 BGB).

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Schuldrecht AT weiterlesen.

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