Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Prilepins Anwältin erfährt von einer monatelangen heimlichen Überwachung ihres Mandanten und will sofort Beschwerde gegen den verdeckten Anordnungsbeschluss einlegen, um die Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die einfache Beschwerde nach § 304 StPO ist nach Beendigung der verdeckten Maßnahme der statthafte Rechtsbehelf.
Das Antragsverfahren nach § 101 VII StPO eröffnet dem Betroffenen erstmals rechtliches Gehör, das bei der heimlichen Anordnung verständlicherweise fehlte.
Die zweiwöchige Antragsfrist des § 101 VII StPO gilt absolut, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflicht komplett unterblieben ist.
Eine Entscheidung im Verfahren nach § 101 VII StPO bindet das spätere Hauptsachegericht hinsichtlich der Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse.
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