Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
R hat von W eine Ackerfläche für zwölf Jahre gepachtet und darauf eine Maschinenhalle errichtet; im Pachtvertrag ist der Rückbau bei Pachtende vereinbart. In Ws Wohnhaus hat H aufgrund eines Werkvertrags mit W unter Eigentumsvorbehalt eine Wärmepumpe eingebaut; die letzte Rate ist offen. Das Grundstück wird zwangsversteigert; der Ersteher E tauscht das Hallenschloss aus und hält auch die Wärmepumpe für seine.
Die Wärmepumpe ist mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden (§ 94 II BGB).
Der Eigentumsvorbehalt des H an der Wärmepumpe besteht danach wenigstens an einem Miteigentumsanteil am Grundstück fort.
H kann von W Vergütung in Geld für die eingebaute Wärmepumpe nach § 951 I 1 BGB verlangen.
Die Maschinenhalle der Pächterin R ist dagegen Scheinbestandteil geblieben und nie Bestandteil des Grundstücks geworden (§ 95 I 1 BGB).
§ 95 I 2 BGB trägt dasselbe Ergebnis schon allein, weil R aufgrund ihres Pachtrechts gebaut hat.
R kann von dem Ersteher E die Herausgabe der Halle nach § 985 BGB verlangen.
Hätte W ohne grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut und der Nachbar erst nach Fertigstellung widersprochen, müsste dieser den Überbau dulden.
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