Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Trostmann verlangt von Fabian als Miterben die Zahlung von 34.000 € aus einer Nachlassverbindlichkeit. Fabian erhebt die Einrede des ungeteilten Nachlasses, da der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist. Da Fabian jedoch die Inventarfrist versäumt hat, haftet er für die Verbindlichkeiten unbeschränkt.
Die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie die Haftung des Miterben grundlegend einschränkt.
Da Fabian für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet, steht ihm die Einrede des ungeteilten Nachlasses für die gesamte Forderung von 34.000 € nicht mehr zu.
Fabian muss im Urteil zur Zahlung verurteilt werden, wobei ihm die Haftungsbeschränkung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO im Tenor vorzubehalten ist.
Wenn der Vorbehalt im Tenor fehlt, kann Fabian die Einrede des ungeteilten Nachlasses im Zwangsvollstreckungsverfahren später nicht mehr geltend machen.
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