Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
K verlangt vom Landratsamt L am Dienstag, dem 10. Februar 2026, Auskunft über alle zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. L antwortet erst am Dienstag, dem 21. April 2026, ein Auskunftsanspruch bestehe nach Art. 29 BayDSG nicht; Gründe nennt L nicht, eine Unterrichtung unterbleibt. K will klagen.
Der Anspruch folgt aus Art. 15 DSGVO; das bayerische Recht ergänzt und beschränkt ihn, begründet ihn aber nicht.
L hat die richtige Norm genannt: Art. 29 BayDSG entscheidet über den Auskunftsanspruch, und daneben trägt Art. 4 I BayDSG.
Wo die Auskunft unterbleibt, verlangt das Gesetz drei Handlungen der Behörde — und L hat keine davon vorgenommen.
Weil die Auskunft ein Realakt ist, ist die Ablehnung eindeutig kein Verwaltungsakt, und K erhebt ohne Weiteres die allgemeine Leistungsklage.
Die Frist, in der L zu antworten hatte, steht nicht im BayDSG, sondern in der Verordnung selbst — und L hat sie versäumt.
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