Zivilprozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
P erwirkt gegen Q einen Vollstreckungsbescheid über 6.700 Euro, obwohl Q dem Mahnbescheid rechtzeitig widersprochen hatte. Das Schreiben war im Mahngericht falsch abgelegt worden. Q legt Einspruch ein und erscheint zum Einspruchstermin nicht. Das Gericht verwirft den Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil.
War Q nach eigenem Einspruch erneut säumig, durfte das Gericht den Einspruch verwerfen (§ 345 ZPO).
§ 700 VI ZPO lässt die Verwerfung nur zu, soweit die Voraussetzungen des § 331 I, II Hs. 1 ZPO vorliegen.
Der Grund der zusätzlichen Prüfung des § 700 VI ZPO liegt darin, dass dem Vollstreckungsbescheid keine Schlüssigkeitsprüfung vorausging (§ 692 I Nr. 2 ZPO).
Auf eine zulässige Berufung prüft das Berufungsgericht von Amts wegen, ob dem Vollstreckungsbescheid ein rechtzeitiger Widerspruch entgegenstand.
Der Vollstreckungsbescheid ist schon deshalb aufzuheben, weil er trotz des rechtzeitigen Widerspruchs ergangen ist.
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