BGB AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
K beauftragt die Verwalterin P, für ihn eine Eigentumswohnung zu besichtigen, zu verhandeln und mit Vollmacht zu kaufen. Beim Ortstermin erzählt der Verkäufer Q ihr beiläufig, im Schlafzimmer sei vor zwei Jahren Schimmel gewesen, den man großflächig überstrichen habe. P sagt K nichts davon und schließt ab. Ein Jahr später kommt der Schimmel zurück.
Für die Kenntnis kommt es auf die Person der P an, nicht auf die des K (§ 166 I BGB).
K kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 I Fall 1 BGB).
Ps Schweigen gegenüber K betrifft allein das Innenverhältnis und lässt den Kaufvertrag mit Q unberührt.
Fremdes Wissen wird auch zugerechnet, wenn der Eingeschaltete nicht selbst abschließt (§ 166 I BGB entsprechend).
Wer seinen Vertreter nach bestimmten Weisungen handeln lässt, kann sich auf dessen Unkenntnis nicht berufen (§ 166 II 1 BGB).
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