Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · streitig · BGH, 29.11.11
E sagt ihrer Nichte T 2023 zu, der restaurierte Traktor solle T gehören, „wenn ich nicht mehr bin“. T holt ihn sofort ab; Eigentümerin bleibt E bis zum Tod. Schriftlich wird nichts festgehalten; 2026 stirbt E, und ihre Alleinerbin M verlangt den Traktor.
Die Erbin M kann den Traktor nach § 985 BGB herausverlangen, weil E bis zuletzt Eigentümerin blieb.
Ohne § 2301 II BGB unterläge das Versprechen unter Überlebensbedingung nach § 2301 I BGB dem Erbrecht und wäre formnichtig.
§ 2301 II BGB verlangt den Vollzug zu Lebzeiten, nicht aber den vollständigen dinglichen Erwerb des Beschenkten.
Der Formmangel des § 518 I BGB ist mit dem Eigentumserwerb der T geheilt (§ 518 II BGB).
Scheiterte der Vollzug, ließe sich Es Zusage in ein Vermächtnis umdeuten (§ 140 BGB, § 1939 BGB).
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