Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Am 21. Juni 2026 gegen 17:30 Uhr dringen A und B bei dem Juwelier V ein und fesseln dessen Ehefrau Y an einen Stuhl. Sie erklären V, Y werde „das nicht überleben“, wenn er nicht den Geschäftsschlüssel herausgebe und die Alarmanlage abschalte. V tut beides; B holt Schmuck für 60.000 Euro. Zwei Stunden später, Y ist weiter gefesselt, verlangen beide 8.000 Euro aus dem Schrank; V gibt sie heraus.
Das Fesseln der Y an den Stuhl ist ein Sichbemächtigen, obwohl sie ihre eigene Wohnung zu keinem Zeitpunkt verlassen hat.
Weil A und B von V von Anfang an eine Vermögensverfügung erzwingen wollten, trägt bereits die erste Forderung § 239a I StGB.
Für die zwei Stunden später erhobene Geldforderung greift derselbe Paragraph, aber ein anderer Halbsatz.
Die einschränkende Auslegung, die bei jedem Raubüberfall § 239a StGB fernhält, spielt hier keine Rolle — und der Grund dafür steht in der Personenzahl.
Hätten A und B die Herrschaft über Y nicht durch Fesseln, sondern durch die Lüge hergestellt, das Haus sei von Bewaffneten umstellt, schiede § 239b StGB aus.
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