Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
In einer Wirtschaftsstrafsache hält die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten für strafbar, obwohl der Bundesgerichtshof dies in ständiger Rechtsprechung verneint. Der Abteilungsleiter drängt auf eine Anklage, um eine höchstrichterliche Rechtsprechungsänderung herbeizuführen. Eine Kollegin fragt sich im umgekehrten Fall, ob sie zwingend anklagen muss, wenn der Bundesgerichthof die Strafbarkeit bejaht, sie selbst diese aber ablehnt.
Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrer Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage grundsätzlich an das Legalitätsprinzip nach § 170 Abs. 1 StPO gebunden.
Wenn der Bundesgerichtshof ein bestimmtes Verhalten als straflos ansieht, darf die Staatsanwaltschaft niemals Anklage erheben.
Bejaht der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit, aber die bearbeitende Staatsanwältin hält die Tat für straflos, besteht nach einer Ansicht aufgrund der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten keine unbedingte Anklagepflicht.
Die Gegenauffassung, die eine Anklagepflicht bejaht, stützt sich unter anderem auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Gewaltenteilungsprinzip aus Art. 92 GG.
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