Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Nach einem Wohnungseinbruch ermittelt Polizeiobermeister Reinke allein weiter. Am Freitagnachmittag hält er die Durchsuchung der Wohnung des Verdächtigen Tuan Nguyen für erforderlich und will sie selbst anordnen; die Staatsanwaltschaft hat er nicht unterrichtet, den Ermittlungsrichter nicht angerufen. Reinke ist nicht Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.
§ 163 Abs. 1 StPO gibt Reinke als Polizeibeamtem eine eigene Ermächtigung, in Grundrechte einzugreifen.
Die Wohnungsdurchsuchung ordnet grundsätzlich der Richter an.
Weil Reinke Polizeibeamter ist, zählt er automatisch zu den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Allein der Freitagnachmittag begründet noch keine Gefahr im Verzug.
Selbst wenn Gefahr im Verzug vorläge, dürfte Reinke die Durchsuchung anordnen.
Richtigerweise muss Reinke die Staatsanwaltschaft einschalten, die den Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter beantragt.
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