Der Polizist will selbst durchsuchen

Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Nach einem Wohnungseinbruch ermittelt Polizeiobermeister Reinke allein weiter. Am Freitagnachmittag hält er die Durchsuchung der Wohnung des Verdächtigen Tuan Nguyen für erforderlich und will sie selbst anordnen; die Staatsanwaltschaft hat er nicht unterrichtet, den Ermittlungsrichter nicht angerufen. Reinke ist nicht Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 163 Abs. 1 StPO gibt Reinke als Polizeibeamtem eine eigene Ermächtigung, in Grundrechte einzugreifen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Wohnungsdurchsuchung ordnet grundsätzlich der Richter an.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil Reinke Polizeibeamter ist, zählt er automatisch zu den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Allein der Freitagnachmittag begründet noch keine Gefahr im Verzug.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Selbst wenn Gefahr im Verzug vorläge, dürfte Reinke die Durchsuchung anordnen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Richtigerweise muss Reinke die Staatsanwaltschaft einschalten, die den Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter beantragt.

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