Bereicherungsrecht / GoA · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
V tritt einem „Freundschaftskreis“ bei, in dem jedes neue Mitglied 6.000 € an das innerste Mitglied zahlt. Dass der Kreis nur trägt, solange neue Zahler nachrücken, wird auf den Abenden offen ausgesprochen. V zahlt an M, wirbt niemanden und erhält nichts. Sechs Wochen später bricht der Kreis zusammen.
V fällt der Verstoß ebenfalls zur Last, so dass § 817 S. 2 BGB dem Wortlaut nach greift.
Die Sperre des § 817 S. 2 BGB greift gegenüber V nicht, weil der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion ihr entgegenstehen.
§ 242 BGB liefert den Maßstab, an dem die Ausnahme von der Kondiktionssperre gemessen wird.
Hätte V selbst zwei Mitglieder geworben und dafür 9.000 € erhalten, trüge die Ausnahme von der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB auch sie.
Auf § 818 III BGB kann M sich nicht berufen, weil er nach § 819 II BGB vom Empfang an verschärft haftet.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Bereicherungsrecht / GoA weiterlesen.
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