Schuldrecht AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Schreinerin P hat der Bauträgerin T eine Ladeneinrichtung eingebaut; die Rechnung über 22.000 € ist seit dem 30. April 2026 fällig. Am 12. Mai tritt P die Forderung schriftlich an ihren Holzlieferanten O ab und bezeichnet sie mit Rechnungsnummer, Namen und Betrag. T erfährt davon erst am 2. Juni durch O und hält die Abtretung für unwirksam.
Für die Abtretung ist die Zustimmung der Schuldnerin T nicht erforderlich (§ 398 S. 1 BGB).
Die Anzeige an die Schuldnerin T ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Forderungsübergangs auf O.
Die abgetretene Forderung muss so bezeichnet sein, dass sie sich zweifelsfrei von anderen unterscheiden lässt.
Auch erst künftig entstehende Forderungen können schon im Voraus wirksam abgetreten werden (§ 398 BGB).
Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung entscheidet ausnahmslos das Prioritätsprinzip über den Erwerb.
Rücktritt und Kündigung des Werkvertrags gehen mit der Forderung nicht auf O über (§ 401 BGB).
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