Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Angeklagt ist eine gemeinschaftlich und mit einem Schlagring begangene gefährliche Körperverletzung. Verhandelt wird am 5. Mai, am 12. Mai — dort wird laut Protokoll allein die Dolmetscherin vereidigt — und am 3. Juni 2026. Verurteilt wird A wegen einfacher Körperverletzung als Alleintäter; der Schlagring wird eingezogen. Nach dem letzten Wort erteilt R einen rechtlichen Hinweis und verkündet das Urteil.
Weil das angewandte Strafgesetz milder ist als das angeklagte, bedurfte es vor der Verurteilung keines Hinweises.
Auf die Einziehung war gesondert hinzuweisen, auch wenn sich in der Hauptverhandlung nichts Neues ergeben hat.
Auf den Hinweis hin kann A die Aussetzung verlangen — unter einer Voraussetzung sogar mit einem Anspruch darauf.
Der Hinweis nach dem letzten Wort ist ein zweiter Fehler, weil er das letzte Wort verbraucht hat.
Der Termin vom 12. Mai 2026 hat die Frist des § 229 I StPO gewahrt, weil an ihm verhandelt worden ist.
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