Der Hinweis, der fehlte, und das Wort, das verbraucht war

Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Angeklagt ist eine gemeinschaftlich und mit einem Schlagring begangene gefährliche Körperverletzung. Verhandelt wird am 5. Mai, am 12. Mai — dort wird laut Protokoll allein die Dolmetscherin vereidigt — und am 3. Juni 2026. Verurteilt wird A wegen einfacher Körperverletzung als Alleintäter; der Schlagring wird eingezogen. Nach dem letzten Wort erteilt R einen rechtlichen Hinweis und verkündet das Urteil.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Weil das angewandte Strafgesetz milder ist als das angeklagte, bedurfte es vor der Verurteilung keines Hinweises.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Auf die Einziehung war gesondert hinzuweisen, auch wenn sich in der Hauptverhandlung nichts Neues ergeben hat.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Auf den Hinweis hin kann A die Aussetzung verlangen — unter einer Voraussetzung sogar mit einem Anspruch darauf.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Hinweis nach dem letzten Wort ist ein zweiter Fehler, weil er das letzte Wort verbraucht hat.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Termin vom 12. Mai 2026 hat die Frist des § 229 I StPO gewahrt, weil an ihm verhandelt worden ist.

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