Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Am 6. März 2026 um 15:40 Uhr ordnet der Beamte P die Durchsuchung der Garage des A an; sein Vermerk lautet vollständig „Gefahr im Verzug“. Der Bereitschaftsdienst war besetzt. Gefunden werden zwölf Fahrräder. Am selben Tag wird die Wohnung der unverdächtigen Z durchsucht, weil sie „mit A bekannt“ ist, und bei der Ärztin Z2 werden Unterlagen des A beschlagnahmt. Ein Gemeindebeamter war nirgends zugezogen.
Für die Durchsuchung bei Z gilt ein strengerer Maßstab als für die bei A, und die Bekanntschaft mit ihm erfüllt ihn nicht.
Bei der Garage liegt der Fehler dagegen allein in der Zuständigkeit — und dort steht der Richter im Gesetz an erster Stelle.
Dass bei keiner der beiden Durchsuchungen ein Gemeindebeamter zugezogen war, trägt für sich genommen bereits ein Verwertungsverbot.
Hätte Z2 die Unterlagen auf Verlangen ohne Protest ausgehändigt, wäre eine Beschlagnahme entbehrlich gewesen.
Bei Z2 scheitert der Zugriff aber nicht an der Zuständigkeit, sondern schon an einem Beschlagnahmeverbot.
Wäre A nach einer Trunkenheitsfahrt ohne richterliche Anordnung Blut entnommen worden, läge derselbe Fehler vor.
Lichtbilder und Fingerabdrücke des A durften ohne seine Einwilligung und sogar gegen seinen ausdrücklichen Willen aufgenommen werden.
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